Versichert und alles kein Problem?
Wer ein Fahrzeug einlöst, muss zwingend eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung abschliessen. Diese kommt für sämtliche Personen- und Sachschäden auf, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Gegenüber dem geschädigten Dritten unterliegt die Versicherung dem sogenannten Einredenausschluss. Das heisst, die Versicherung darf dem Geschädigten keine Einreden entgegenhalten, die sich aus dem Versicherungsvertrag mit dem Fahrzeughalter ergeben. Dies bedeutet, dass die Versicherung gegenüber dem Dritten den Schaden immer ersetzen muss, selbst dann, wenn der Unfall absichtlich herbeigeführt wurde. Im internen Verhältnis, also zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer sieht dies jedoch anders. Je nach Verschulden des Lenkers kann die Versicherungspflicht eingeschränkt werden oder gänzlich wegfallen.
Keine Leistung bei Absicht
Wird ein Unfall absichtlich herbeigeführt, ist die Versicherung im Innenverhältnis nicht leistungspflichtig. Ihr steht somit das Recht zu, den Schaden, den sie dem Geschädigten ersetzen musste, vollumfänglich gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend zu machen. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Regress. Wird ein Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, richtet sich die Leistungskürzung nach dem Grad des Verschuldens – je höher das Verschulden umso höher der Regress. Handelte der Lenker hingegen nur leicht fahrlässig, ist ein Regress von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Oft bieten die Versicherungen Grobfahrlässigkeitsschutzklauseln an. Gegen einen Prämienaufschlag verzichtet die Versicherung auf den Regress, wenn ein Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt wird. Damit musste der Versicherungsnehmer bis anhin auch bei Grobfahrlässigkeit nicht damit rechnen, finanziell für den Schaden belangt zu werden. Im Rahmen der Via-Sicura-Gesetzgebung wurde diese Möglichkeit eingeschränkt. Somit können gewisse Grobfahrlässigkeits-Ereignisse nicht mehr vom Regress ausgenommen werden. Und der Gesetzgeber ging noch weiter und hat den Versicherungen in diesen Fällen sogar die Pflicht auferlegt, Regress zu nehmen. Es wurde ein sogenanntes «Regressobligatorium» geschaffen.
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Fahren unter Alkoholeinfluss
Wird ein Unfall in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Raserdelikt verursacht, muss die Versicherung Regress nehmen. Der Umfang des Rückgriffs richtet sich nach dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Lenkt beispielsweise jemand mit 0.5 Promille ein Fahrzeug und verursacht eine Streifkollision an einem parkierten Fahrzeug fällt dies unter das Regressobligatorium und der Unfallverursacher wird der Versicherung einen Teil des Schadens, den sie bezahlt hat, zurückerstatten müssen.
Wer somit bei der Versicherung Grobfahrlässigkeit eingeschlossen hat, ist zwar in den meisten Fällen vor einem Rückgriff durch die Versicherung geschützt, nicht aber, wenn das Ereignis absichtlich, in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Raserdelikt herbeigeführt wurde.