Krankheit – Arztzeugnis – Lohnfortzahlung
Wird ein Arbeitnehmer krank und kann er dadurch nicht arbeiten, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Die Lohnfortzahlungsdauer ist abhängig vom Dienstalter. Im ersten Dienstjahr ist der Lohn zu 100 % ab dem ersten Tag für drei Wochen zu entrichten. Anschliessend ist die Dauer abhängig von der örtlich anwendbaren Skala (Zürcher, Berner oder Basler Skala) und der volle Lohnanspruch ist bis zu mehreren Monaten geschuldet.
Es ist zulässig von dieser gesetzlichen Lösung abzuweichen, sofern sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Zudem ist zu beachten, dass die Vereinbarung schriftlich sein muss, sofern es nicht in einem Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsvertrag geregelt ist. Als gleichwertig gilt beispielsweise eine Krankentaggeldversicherung, welche während 720 Tage 80 % vom Lohn erbringt. Dabei sind auch bis zu drei Karenztage zulässig.
Ob nun eine Lohnfortzahlungspflicht (bei ausbleibender Arbeitstätigkeit) besteht, hängt davon ab, ob der Mitarbeiter arbeitsfähig ist oder nicht. In der Praxis ergeben sich darüber oft Diskussionen. Die Arbeitsunfähigkeit ist vom Arbeitnehmer zu beweisen. Das dafür oft verwendete Arztzeugnis stellt dabei eine Behauptung dar und erbringt keinen strikten Beweis. Der Beweiswert eines Arztzeugnisses hängt im Wesentlichen davon ab, wie umfassend es ist, auf welchen Untersuchungen es beruht und wie detailliert es erfolgt. Oft sind Arztzeugnisse aber sehr pauschal abgefasst und lassen den Arbeitgeber im Unklaren, was tatsächlich noch möglich ist oder nicht. Es lohnt sich daher, den Mitarbeiter aufzufordern, ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen und ihm dazu eine klare Arbeitsplatzbeschreibung auszuhändigen. Dadurch kann und soll der Arzt beurteilen, welche Arbeiten zum Beispiel noch möglich sind und welche nicht, ob der Mitarbeiter ferienfähig ist und ob eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.
Durch ein detailliertes Arztzeugnis kann sich beispielsweise zeigen, dass der Mitarbeiter für gewisse Arbeiten durchaus noch eingesetzt werden kann und der Arbeitgeber kann durch die entsprechende Zuweisung solcher Arbeiten den Mitarbeiter im Betrieb wieder integrieren. Bestehen weiterhin Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden. Hierbei empfiehlt es sich, die Modalitäten schriftlich im Arbeitsvertrag zu regeln. In der Praxis erweist es sich im Übrigen an diesem Punkt oft als hilfreich, sich mit der Krankentaggeldversicherung abzusprechen. Da die Krankentaggeldversicherung in dieser Zeit den Lohnanspruch abgelten muss, hat sie ein eigenes Interesse daran, die Arbeitsunfähigkeit abklären zu lassen.
Gelingt dem Arbeitnehmer letztlich der Beweis nicht, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, hat er seine Arbeitsleistung zu erbringen. Andernfalls ist keine Lohnfortzahlung geschuldet.