Güterumschlag auf öffentlichen Strassen – alles klar?
Unter Güterumschlag versteht man das Verladen oder Ausladen von Sachen, die nach Grösse oder Gewicht das Befördern durch ein Fahrzeug nötig machen. Die Bestimmungen zum Güterumschlag gelten auch für das Ein- und Aussteigenlassen von Personen.
Grundsätzlich sind Fahrzeuge für den Güterumschlag ausserhalb der Strasse anzuhalten, also auf dem Areal des Kunden, auf einem Parkplatz oder auf einer dafür bezeichneten «Güterumschlagszone». Ist dies nicht möglich, hat man das Fahrzeug am rechten Rand und parallel zur Fahrbahn abzustellen. Es muss wenigstens eine drei Meter breite Durchfahrt frei bleiben. Hat es eine Sicherheitslinie, so muss zu dieser ein Abstand von drei Metern eingehalten werden. Dabei darf das Fahrzeug zum Güterumschlag auf einem mit unterbrochener Linie abgegrenztem Radstreifen angehalten werden. Es ist auch erlaubt, das Fahrzeug auf dem Trottoir anzuhalten, sofern ein mindestens 1,5 m breiter Raum frei bleibt.
Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig, wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft, rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert ist, in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr oder in Einbahnstrassen. Darüber hinaus ist es erlaubt, zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, zu halten, sofern der Verkehr nicht behindert wird. Dabei ist parkierten Wagen auf Verlangen unverzüglich die Wegfahrt zu ermöglichen. Besteht entlang einer Strasse ein Parkverbot, darf zum Güterumschlag angehalten werden, nicht jedoch bei einem Halteverbot.
Generell verboten ist der Güterumschlag an unübersichtlichen Stellen, auf Einspurstrecken, auf Strassenverzweigungen sowie 5 m davor und danach, auf Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen, auf Bahnübergängen und in Unterführungen und schliesslich dürfen beim Güterumschlag keine Signale verdeckt werden. Der Güterumschlag hat zügig zu erfolgen. Das Fahrzeug darf nur für die eigentliche Verladetätigkeit abgestellt werden; nicht aber beispielsweise während der Montage des gelieferten Guts, für das Aussortieren der Lieferung oder für Wartezeiten.
Bei Umzügen verschärft sich die Situation insofern, als der Güterumschlag deutlich länger dauert als bei der Abholung oder Lieferung einer kleineren Sendung. Hier empfiehlt es sich unter Umständen eine Park- und Halteverbotszone – meist gegen eine Gebühr – durch die zuständige Polizeistelle einrichten zu lassen.
Noch ein Wort zum Warnblinker: Oft wird beim Güterumschlag der Warnblinker eingeschaltet, um andere Verkehrsteilnehmer auf das «Hindernis» aufmerksam zu machen. Dies ist grundsätzlich nicht gestattet und kann mit einer Ordnungsbusse von 40 Franken geahndet werden. Die Verwendung des Warnblinkers ist nur gestattet, wenn gleichzeitig das Pannendreieck (mindestens 50 m hinter dem Fahrzeug innerorts) aufgestellt wird, um vor der Gefahr des abgestellten Fahrzeugs zu warnen.
Text: Marion Enderli