St.Galler Regierung setzt 17 Windeignungsgebiete fest
Text: PD/stz.
Die Stromversorgungssicherheit steht für die St.Galler Regierung an oberster Stelle. Strom müsse für alle verlässlich und bezahlbar zur Verfügung stehen, teilt sie mit. Die Windenergie spiele in der nationalen und in der kantonalen Energiepolitik künftig eine wichtige Rolle. Der Richtplan bezeichnet geeignete Gebiete für die Nutzung von Windenergie.
Mit der Richtplananpassung 23 erlässt die Regierung nun den gesetzlichen Rahmen zur Nutzung der Windkraft im Kanton St.Gallen. Dazu hat die Regierung 17 Windeignungsgebiete im gesamten Kanton eruiert. Zuvor hatte die Regierung eine Interessenabwägung zwischen Nutzen und Schutzinteressen vorgenommen. In seinem Bericht zur Vorprüfung der Ergebnisse attestiert der Bund dem Kanton St.Gallen nun, diesen Prozess zielführend, nachvollziehbar und qualitativ wertvoll durchgeführt zu haben.
Klärung der Windeignungsgebiete im Sarganserland, Toggenburg und Fürstenland
Die Gemeinden und die Regionen unterstützen die Bezeichnung der Gebiete im Richtplan im Grundsatz oder verzichten auf eine Stellungnahme. Einzig die Gemeindebehörde von Schänis lehnt die Bezeichnung das Gebiet Witöfeli/Steinerriet ab. Somit legt die Regierung nun 15 Windeignungsgebiete fest und nimmt zwei weitere Gebiete als Vororientierung auf.
Die Vorprüfung durch den Bund ergibt, dass die St.Galler Regierung die Gebiete St.Margrethenberg in der Gemeinde Pfäfers, Hamberg/Alvensberg in den Gemeinden Kirchberg und Mosnang, sowie Tannenberg in den Gemeinden Andwil, Gaiserwald, Gossau und Waldkirch zusätzlich festsetzen kann.
Im Oberland konnten ursprüngliche Konflikte mit VBS-Anlagen zur Landesverteidigung geklärt werden. Im Toggenburg und im Fürstenland waren es Konflikte mit Anlagen der Flugsicherheit und des Instrumentenflugs, die auf Stufe des kantonalen Richtplans bereinigt werden konnten. Somit legt die Regierung nun 15 Windeignungsgebiete fest. Für zwei weitere Gebiete sind zusätzliche Abklärungen erforderlich.
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Kantonaler Sondernutzungsplan
Die Richtplananpassung 23 durchlief gleichzeitig zur Vorprüfung beim Bund das Mitwirkungs- und das Vernehmlassungsverfahren. Die Rückmeldungen bestätigen, dass die Diskussionen kontrovers geführt werden. Die Anwendung des kantonalen Sondernutzungsplans als Leitverfahren bei Anlagen von nationalem Interesse unterstützt die Mehrheit indes.
Auf eine Motion (42.23.09 «Kommunale anstatt kantonale Sondernutzungspläne bei Windkraftanlagen») trat zudem der Kantonsrat in der Februarsession 2024 mit einer deutlichen Mehrheit nicht ein. Die Regierung setzt nun folgerichtig dieses Verfahren als Leitverfahren für Windparks mit nationalem Interesse fest.
Die Richtplananpassung 23 muss im nächsten Schritt durch den Bund genehmigt werden. Nach Inkraftsetzung werden Investoren für ein Windparkprojekt eine Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsstudie sowie einen Umweltverträglichkeitsbericht erstellen. Diese Arbeiten bilden die Basis für einen kantonalen Sondernutzungsplan.
Die Regierung misst der Zusammenarbeit mit den Standort- und weiteren betroffenen Gemeinden hohes Gewicht bei. Das Bau- und Umweltdepartement wird in den kommenden Monaten zusammen mit den Gemeinden Form, Umfang und Zeitpunkt des Sondernutzungsplans klären.
Weitere Informationen zur Richtplananpassung: www.areg.sg.ch