Im Wechselspiel von Lohn, Bonus, Spesen, Dividenden und Vorsorge
Höhere Lohnauszahlungen führen zu einem höheren privaten Einkommen und damit zu einer höheren privaten Durchschnittssteuerlast. Mit einem Anstieg des (Brutto-)Lohnes steigen aber auch die gesetzlichen Abgaben der Arbeitnehmerin für die Altersvorsorge in der 1. Säule proportional an (AHV- und weitere Abgaben). Diese Abgaben sind gesetzlich geregelt und lassen keinen Gestaltungsspielraum zu.
Durch die gestiegenen AHV-Abgaben erhöht sich – sofern die maximale Altersleistung nicht bereits erreicht wird – auch die zukünftige AHV-Altersleistung. Auch die Beiträge für die 2. Säule (BVG) steigen im Grundsatz proportional mit zunehmendem Lohn. Im Rahmen der 2. Säule besteht jedoch mehr Flexibilität. So kann unter Umständen eine Bonuszahlung von der Versicherung für BVG-Zwecke teilweise ausser Acht gelassen werden. Entsprechend wird dann aber auch die BVG-Altersleistung nicht weiter verbessert.
BVG-Einkauf reduziert steuerbares Einkommen
Über die Definition des versicherten Lohnes oder über Festlegung der Beitragssätze in den Alterskategorien kann durch eine Anpassung des Vorsorgereglements u. U. erhebliches Einkaufspotenzial geschaffen werden. Ein BVG-Einkauf reduziert das private steuerbare Einkommen. Auch kann unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen die grundsätzlich zwischen Arbeitgeberin und -nehmerin geltende hälftige Aufteilung der Beiträge angepasst werden.
Bei der Gesellschaft führen höhere Lohnauszahlungen zu einem insgesamt höheren Aufwand, was den Gewinn der Unternehmung schmälert. Dadurch fallen auf Stufe der Gesellschaft weniger Gewinnsteuern an.
Pauschalspesen können durch die Unternehmerin einkommenssteuerfrei und ohne Beiträge an die 1. und 2. Säule (falls nicht freiwillig versichert) vereinnahmt werden, da es sich im Grundsatz um den pauschalen Ersatz von effektiven Auslagen handelt. Für die Gesellschaft führen Spesenpauschalen grundsätzlich nicht zu einem höheren Geschäftsaufwand, da diese anstelle der effektiven Spesen anfallen.
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Die Dividendenausschüttung an die Unternehmerin unterliegt einer privilegierten Einkommensbesteuerung. Somit führt eine Dividende auf privater Ebene zu tieferen Einkommenssteuern, als wenn derselbe Betrag als Netto-Lohn ausbezahlt wird. Jedoch ist zu beachten, dass für Dividenden, bzw. in der Vergangenheit erwirtschafteter Gewinn, bereits auf Stufe der Gesellschaft Gewinnsteuern entrichtet worden sind (Ausschüttungen stellen keinen steuerlich absetzbaren Aufwand dar).
Bei einer Dividendenausschüttung resultiert somit eine – wenn aufgrund der privilegierten Besteuerung auch reduzierte – Doppelbesteuerung. Da für eine Dividende keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, erfolgt auch kein Beitrag an die AHV-Altersleistung und es wird kein zusätzliches BVG-Guthaben geäufnet.
Fazit: Die Unternehmerin tut gut daran, das gesamte Entschädigungsmodell zu hinterfragen.
Pauschalspesen können allein aus administrativen Gründen Sinn machen. Die Entrichtung eines höheren Lohnes kann aus vorsorgetechnischen Gründen (höherer versicherter Lohn) und aufgrund der Gewinn(steuer)reduktion bis zu einer gewissen Höhe sinnvoll sein. Ein Dividendenbezug macht aus Steueroptik insbesondere dann Sinn, wenn der Vorsorgeaspekt bereits genügend berücksichtigt ist und das zusätzliche steuerbare Einkommen mit erhöhten steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen (wie Liegenschaftsunterhalt, Einkäufe BVG) verrechnet werden kann. Die effektive Zusammensetzung der Entschädigung hat sich somit stets von Neuem an den aktuellen finanziellen und vorsorgetechnischen Bedürfnissen der Unternehmerin sowie – unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Praxis – den steueroptimierten Entnahmemöglichkeiten zu orientieren.
Text: Remo Broger
Bild: Marlies Beeler-Thurnheer