Wellauer darf Snus weiterhin importieren

Das Bundesgericht erlaubt Snus. Genauer gesagt: Es hat entschieden, dass Kautabak nicht verboten werden dürfe, weil die gesetzliche Grundlage dafür fehlt. Auslöser für das folgenreiche Urteil war, dass der Zoll in Basel vor zweieinhalb Jahren eine Ladung von 245 Kilo «Odens Kautabak» für die St.Galler Tabakfirma Wellauer zurückwies. Die damalige Begründung lautete: Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verbiete Snus.
Dagegen beschwerte sich Händler Wellauer zuerst vor dem Bundesverwaltungsgericht. Doch dieses stützte die Haltung des BAG. In der Tabakverordnung heisse es: «Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch dürfen weder eingeführt noch abgegeben werden.» Erst als Wellauer das Urteil vors Bundesgericht weiterzog, bekam er Recht. Das Bundesgericht fand, dass es für das Verbot in der Tabakverordnung keine gesetzliche Grundlage gebe und es deshalb nicht durchgesetzt werden könne. Und zwar argumentierte das Gericht so, weil es einen wesentlichen Unterschied zwischen Nahrungs- und Genussmitteln gebe, berichtet das Branchenportal medinside.ch.
Nahrungsmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden. Weniger streng ist das Gesetz bei Genussmitteln: Sie dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit nur «nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise» gefährden.
Dieser Unterschied zwischen Nahrungs- und Genussmitteln sei vom Gesetzgeber bewusst gewollt, betont das Gericht. Denn wenn Erzeugnisse mit Tabak und Alkohol nach dem strengen Massstab für Nahrungsmittel beurteilt würden, müssten sie alle verboten werden.
Heute sei es bekannt, dass Tabak und Alkohol gesundheitsgefährdend sein können. Nikotin beispielsweise sei ausserhalb des Lebensmittelrechts in die Giftklasse l eingereiht. Das Gesetz schütze denn auch nicht jene Leute, die im Übermass rauchen und trinken. Diese Leute nähmen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, so medinside.ch.
Nach dem klaren Wortlaut und Sinn des Gesetzes dürfen somit Genussmittel nur dann verboten werden, wenn sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden.
Das sei beim Konsum von Snus nicht der Fall. Snus sei gefährlich, weil es Mundhöhlenkrebs und Nikotinabhängigkeit verursache. Das seien aber keine unmittelbaren Gefährdungen, sondern längerfristige oder schleichende Risiken.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss: Der blosse Umstand, dass beim Konsum von Alkohol und Nikotin die damit zwangsläufig verbundenen Risiken bestehen, sei kein Grund für ein Verbot.
Mit diesem Urteil geht die Schweiz innerhalb der EU einen völlig anderen Weg. In der EU ist Snus grundsätzlich verboten – ausser in Schweden. Als ein Hersteller vor dem Europäischen Gerichtshof gegen das Verbot klagte, hatte er keinen Erfolg.