Kolumne

«Alles, was recht ist»: Das revidierte Stiftungsrecht

«Alles, was recht ist»: Das revidierte Stiftungsrecht
Patrick Stach
Lesezeit: 1 Minuten

Will sich jemand langfristig für einen gemeinnützigen Zweck engagieren, kann dazu ein Vermögen in eine Stiftung eingebracht werden. Seit dem 1. Januar 2024 ist das revidierte Stiftungsrecht in Kraft. Ziel war die Stärkung der Schweiz als Stiftungsstandort. Besonders gelungen ist das nicht.

Text: Dr. Patrick Stach

Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde wird neu gesetzlich verankert. Allerdings ist der Kreis der Beschwerdeberechtigten eingeschränkt. Weiter wird klargestellt, dass Änderungen der Stiftungsurkunde nicht mehr öffentlich beurkundet werden müssen. Das revidierte Recht sieht zudem eine Lockerung der Voraussetzungen für unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vor. Und schliesslich werden Stiftenden mit der Revision weitergehende Rechte und mehr Flexibilität eingeräumt.

Das teilrevidierte Stiftungsrecht bringt zwar punktuell Verbesserungen, allerdings wurden Anliegen wie die Klarstellung, dass angemessene Stiftungsratshonorare die Steuerbefreiung einer Stiftung nicht gefährden, nicht gelöst. Diesbezüglich bestehen weiterhin Unterschiede in den Kantonen. Kantonale Steuerbehörden berufen sich etwa darauf, dass bei der üblichen Tätigkeit eines Stiftungsrates von uneigennützigem Handeln ausgegangen wird, weshalb nur die effektiven Kosten entschädigt und moderate Sitzungsgelder toleriert werden.

Eine Steigerung der Attraktivität des Stiftungsstandortes würde voraussetzen, dass Steuerbehörden eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit von Stiftungsräten insgesamt zulassen, ohne dass dadurch die Steuerbefreiung der Stiftung gefährdet.

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